Organisation

Der ASVZ bietet allen Hochschulangehörigen ein attraktives und vielfältiges Sportangebot, in welchem es immer wieder Neues zu entdecken gibt und Bewährtes erhalten bleibt. Im ASVZ stehen die Menschen, die Freude an der Bewegung, die Fitness, der Ausgleich zum Studium bzw. Beruf und die Verbesserung der Lebensqualität im Zentrum.

Der ASVZ ist ein hochschulübergreifender Dienstleistungsbetrieb. Er hat den Zweck, den Sport auf freiwilliger Basis für alle Studierenden und Angehörigen der Hochschulen in Zürich zu fördern. Als privatrechtlicher Verein erfüllt er diese Aufgabe seit 1939, früher im Auftrage von Bund und Kanton, heute von der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Fachhochschule, die ihn finanziell mittragen. 

Präsident

  • Prof. Dr. Patrick Jenny (Präsident)
    Vertreter des Lehrkörpers der ETH Zürich

Beisitzer

  • Prof. Dr. Thomas N. Friemel (Vizepräsident)
    Vertreter des Lehrkörpers der Universität Zürich
     
  • Prof. Dr. Ulrich Weidmann
    Delegierter der Schulleitung der ETH Zürich
     
  • Daniel Hug
    Delegierter der Universitätsleitung der Universität Zürich
     
  • Reto Schnellmann
    Delegierter der Fachhochschule Zürich, ZHAW
     
  • Steve Jürkel
    Delegierter der Fachhochschule Zürich, PHZH
     
  • Hans Ulrich Gasser
    Delegierter der Fachhochschule Zürich, ZHdK
     
  • Dr. Marc Bornand
    Vertreter des Lehrkörpers der ZHAW
     
  • Dieter Baumgartner
    Delegierter der Akademischen Vereinigung des Mittelbaus der ETH Zürich, AVETH
     
  • Pascal Bärtschi
    Delegierter der Vereinigung akademischer Mittelbau der Universität Zürich, VAUZ
     
  • Mirija Weber
    Delegierte des ATP Fachhochschule Zürich (PHZH)
     
  • Loïc Etter
    Delegierter des VSETH
     
  • N. N.
    Delegierte:r des VSUZH
     
  • N. N.
    Delegierte:r des ALIAS (ehemals VSZHAW), VSPHZH und VERSO 
     
  • Hermann Schumacher
    Delegierter der Stadt Zürich

Dem ASVZ sind 23 Mitgliedervereine angeschlossen, die den Leistungs- und Wettkampfsport in der entsprechenden Disziplin abdecken oder oder das ASVZ-Angebot durch zusätzlichen Sportarten und/oder Angebote erweitern.

Wem das Wettkampfangebot im ASVZ zu wenig leistungsorientiert ist, wer eine Sportart gezielter ausüben oder das Vereinsleben geniessen möchte, hat die Möglichkeit, sich in einem dieser Vereine aktiv zu betätigen.

Zur Übersicht der Mitgliedervereine

Der Akademische Sportverband Zürich (ASVZ) dient dem Zweck, den freiwilligen Hochschulsport für alle Angehörigen der fünf Zürcher Hochschulen ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK mittels geeigneter Angebote zu fördern.

  • Der Hochschulsport soll der Gesundheit, der körperlichen Fitness, der Leistungsfähigkeit, dem Ausgleich zum Studium, dem sozialen Austausch und dem Hinführen zum lebenslangen Sporttreiben sowie der damit verbundenen Verbesserung der Lebensqualität dienen.
  • Der ASVZ stellt in erster Linie Studierenden, aber auch Mitarbeitenden und Alumni/Alumnae ganzjährig ein vielfältiges, kostengünstiges Sportangebot von hoher Qualität sowie fachliche Anleitung, Ausbildung und Beratung zur Verfügung.
  • Der ASVZ will seinen Teilnahmeberechtigten ein in jeder Hinsicht möglichst positives Sporterlebnis in einem respektvollen und inklusiven Umfeld ermöglichen. Er misst Ethik, Nachhaltigkeit und Sicherheit im Sport einen hohen Stellenwert bei.
  • Der ASVZ ist gemeinsam mit den Hochschulen bestrebt, deren Angehörigen adäquate Anlagen für den Hochschulsport zur Verfügung zu stellen.
  • Der ASVZ ist für eine stabile Finanzierung besorgt. Er setzt seine Mittel effizient und effektiv zu Gunsten der Förderung des Hochschulsports ein und ist nicht profitorientiert.
  • Der ASVZ unterstützt seine Mitgliedervereine, ebenso den Wettkampfsport im Hochschulbereich auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Der ASVZ definiert als Organisation regelmässig Ziele und Massnahmen und überprüft diese. Er legt Wert auf klare Prozesse und fördert eine konstruktive Feedbackkultur.
  • Der ASVZ will ein vorbildlicher Arbeitgeber sein. Er bezieht seine Mitarbeitenden sach- und stufengerecht ein und unterstützt sie im lebenslangen Lernen. Er vertraut in ihre Fähigkeiten, teilt Wissen und Informationen und achtet auf ein gesundheitsförderliches Umfeld.
  • Der ASVZ will sich laufend weiterentwickeln. Er fördert Initiative und Innovationen und nutzt die Nähe zu seinen Hochschulen, um von deren Kompetenz insbesondere auch in der Forschung zu profitieren. Darüber hinaus pflegt er ein lokales, nationales und internationales Netzwerk.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Name, Sitz
Der Akademische Sportverband Zürich (ASVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. 

Art. 2 Zweck und Ziele  
1 Der ASVZ dient dem Zweck, den freiwilligen Hochschulsport für alle Angehörigen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH), der Universität Zürich (UZH), der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mittels geeigneter Angebote zu fördern.

2 Der Hochschulsport soll der Gesundheit, der körperlichen Fitness, der Leistungsfähigkeit, dem Ausgleich zum Studium, dem sozialen Austausch und dem Hinführen zum lebenslangen Sporttreiben sowie der Verbesserung der Lebensqualität dienen.

3 Der ASVZ verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3 Aufgaben und Dienstleistungen  
1 Im Auftrag von ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK plant und organisiert der ASVZ den freiwilligen Hochschulsport. Zu diesem Zweck kann er die bestehenden hochschuleigenen Anlagen in Zusammenarbeit mit den Hochschulen betreiben. Er kann zudem weitere Sportanlagen und -einrichtungen erstellen, mieten und betreiben.

2 a) Gegen Entrichtung von Beiträgen bietet er den Teilnahmeberechtigten einen ganzjährigen, vielfältigen Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb sowie fachliche Anleitung, Ausbildung und Beratung an.

2 b) Für bestimmte Aktivitäten (Ausbildungskurse, Lager, Veranstaltungen etc.) können Gebühren erhoben werden. Der ASVZ kann zudem weitere kostenpflichtige Dienstleistungen (Beratungen, Vermietungen, Sauna etc.) anbieten.

3 Er unterstützt soweit möglich die ihm angeschlossenen Mitgliedervereine.

2. MITGLIEDER

Art. 4 Mitglieder
Mitglieder des ASVZ sind:

  • die ETH Zürich (Gründungsmitglied);
  • die Universität Zürich (Gründungsmitglied);
  • die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW);
  • die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH);
  • die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK);
  • Akademische Sportvereine (Mitgliedervereine).

Akademische Sportvereine können von der Vereinsversammlung als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen in den «Bestimmungen über die Mitgliedervereine des ASVZ» erfüllen.

ETH und UZH sind Gründungsmitglieder des ASVZ. Sie vertreten u. a. die Eigentümerinteressen des Bundes und des Kantons Zürich im ASVZ. Sie verfügen gemäss Art. 28 dieser Statuten über bestimmte Vetorechte. Diese Rechte üben sie über ihre Delegierten aus (Art. 14a-c, Art. 18a-c).

Art. 5 Weitere Mitglieder
Mitglieder des Vereins können weitere juristische Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an die Präsidentin oder den Präsidenten. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Die Gründungsmitglieder haben dabei ein Vetorecht.

Art. 6 Ehrenmitglieder
Die Vereinsversammlung kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den ASVZ verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Art. 7 Austritt und Ausschluss
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2 Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

3 Ein Ausschluss kann namentlich erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Pflichten gemäss Art. 24 nicht nachkommt. Für Mitgliedervereine ist die Vereinsversammlung das ausschliessende Organ, bei weiteren Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.

3. TEILNAHMEBERECHTIGUNG

Art. 8 Teilnahmeberechtigung  
Teilnahmeberechtigt am Angebot des ASVZ sind:

Angehörige von ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK:
 a) immatrikulierte Studierende
 b) assistierende, wissenschaftliche Mitarbeitende
 c) Angehörige des Lehrkörpers
 d) administratives und technisches Personal

2 Immatrikulierte Studierende weiterer Hochschulen

3 Alumni von ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK sowie weiterer Hochschulen

4 Der Vorstand kann die Teilnahmeberechtigung auf weitere Personenkreise ausdehnen.

4. ORGANE

Art. 9 Organe
Die Organe des ASVZ sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) der Vorstandsausschuss
d) die Geschäftsleitung
e) die Revisionsstelle.

5. VEREINSVERSAMMLUNG

Art. 10 Zusammensetzung, Aufgaben, Kompetenzen
1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des ASVZ. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Delegierten der Mitgliedervereine.

2 Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung

  • des Protokolls der Vereinsversammlung;
  • des Jahresberichtes
  • der Jahresrechnung

b) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des ASVZ
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitgliedervereine
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedervereinen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedervereine
g) Erlass und Revision der Bestimmungen über die Mitgliedervereine
h) Erlass und Revision der Statuten
i ) Auflösung des Vereins

Art. 11 Sitzungsordnung
1 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.

2 Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden.

3 Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Treffen Anträge verspätet ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Vereinsversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Vereinsversammlung zulässig.

4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstands, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 12 Stimmrecht  
1 Die Mitglieder des Vorstandes haben je vier Stimmen.

2 Die Delegierten der Mitgliedervereine haben je eine Stimme.

3 Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Art. 13 Beschlussfassung
1 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die mitstimmende Vorsitzende den Stichentscheid. Vorbehalten bleiben die Vetorechte der Gründungsmitglieder gemäss Art. 28.

2 Statutenänderungen können an der Vereinsversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

3 Zur Auflösung des ASVZ bedarf es einer Zustimmung von mindestens 3/4 der Stimmen der Vereinsversammlung.

4 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen.

6. VORSTAND

Art. 14 Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nachfolgend aufgeführten
Angehörigen der Mitglieder ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK, die von ihrer jeweiligen Organisation delegiert
werden.

a) der ETH (Delegierte bzw. Delegierter der Schulleitung)
b) der UZH (Delegierte bzw. Delegierter der Universitätsleitung)
c) der ZHAW (Delegierte bzw. Delegierter der Hochschulleitung)
d) der PHZH (Delegierte bzw. Delegierter der Hochschulleitung)
e) der ZHdK (Delegierte bzw. Delegierter der Hochschulleitung)
f) des Lehrkörpers der ETH
g) des Lehrkörpers der UZH
h) des Verbands der Studierenden an der ETH Zürich (VSETH)
i) des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)
j) der Akademischen Vereinigung des Mittelbaus der ETH Zürich (AVETH)
k) der Vereinigung Akademischer Nachwuchs der Universität Zürich (VAUZ)
l) je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus ZHAW, ZHdK und PHZH, wobei idealerweise je eine Person das Lehr- und Forschungspersonal, die Studierenden und die Assistierenden bzw. das administrative/technische Personal vertritt.
m) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stadt Zürich.

2 Die Präsidentin oder der Präsident muss einem Gründungsmitglied angehören und wird durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist maximal zweimal zulässig.

3 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 15 Aufgaben, Kompetenzen
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

2 Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Festlegung der langfristigen Planungsziele und Genehmigung der kurz- und mittelfristigen Planungsziele der Geschäftsleitung, unter anderem die Angebotspalette und die Preisstruktur
b) Kenntnisnahme der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen des ASVZ mit den Hochschulen
c) Genehmigung des Budgets (vorbehältlich Veto von Mitgliedern des Vorstandsausschusses, Art. 19.2)
d) Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung
e) Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Vereinsversammlung
f) Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
g) Einsetzen von Kommissionen
h) Ernennung der Direktorin oder des Direktors, der beiden Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung
i) Aufsicht über die Tätigkeiten der Geschäftsleitung
j) Erlass von Organisationsreglementen, insbesondere der Geschäftsordnung 
k) Beschluss über die Bestimmungen zur Teilnahmeberechtigung
l) Beschluss über die Erweiterung des Kreises der am Angebot des ASVZ teilnahmeberechtigten Personen (Art. 8 Abs. 4)
m) Aufnahme und Ausschluss von weiteren Mitgliedern und Festsetzung der Jahresbeiträge für weitere Mitglieder (Art. 5)
n) Bestimmung der Revisionsstelle.

3 Der Vorstand kann einzelne seiner Obliegenheiten einem anderen Organ oder einer Kommission übertragen.

Art. 16 Beschlussfassung
1 Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen oder wenn es drei Mitglieder des Vorstands verlangen.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

3 Die Beschlüsse des Vorstands erfordern die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Vorbehalten bleiben allfällige Vetorechte der Gründungsmitglieder zu Beschlüssen im Sinne von Art. 28.

4 In Ausnahmefällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Damit der Beschluss gültig ist, müssen sämtliche Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.

5 Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

Art. 17 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Leitung der Vereinsversammlung und der Vorstands- und der Vorstandsausschusssitzungen
b) Vertretung des ASVZ nach aussen zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor. Die Einzelheiten der Zeichnungsberechtigung werden in der Geschäftsordnung ASVZ geregelt.

7. VORSTANDSAUSSCHUSS

Art. 18 Zusammensetzung
Der Vorstandsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a) der ETH (Delegierte bzw. Delegierter der Schulleitung)
b) der UZH (Delegierte bzw. Delegierter der Universitätsleitung)
c) der ZHAW (Delegierte bzw. Delegierter der Hochschulleitung)

Art. 19 Aufgaben, Kompetenzen
1 Der Vorstandsausschuss ist vorbereitendes Organ und hat namentlich die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) regelmässige Überprüfung und ggf. Anpassung der Leistungsvereinbarung zwischen ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK und dem ASVZ
b)  Ausarbeitung der vierjährlichen Finanzierungsvereinbarung zwischen ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK und dem ASVZ, einschliesslich des Infrastrukturausgleichs unter den Hochschulen sowie der Infrastrukturabgabe des ASVZ
c) Vorbereitung der Wahl der Direktorin oder des Direktors zuhanden des Vorstands
d) Koordination bezüglich des hochschulübergreifenden Infrastrukturbedarfs für den ASVZ.

2 Die Mitglieder des Vorstandsausschusses haben zudem je einzeln ein Vetorecht in Bezug auf das Budget.

Art. 20 Beschlussfassung
1 Der Vorstandsausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte verlangen oder wenn es ein Mitglied des Vorstandsausschusses verlangt.

2 Der Vorstandsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind.

3 Beschlüsse des Vorstandsausschusses bezüglich Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung sowie hochschulübergreifender Infrastrukturbedarfsplanung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder, alle anderen Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

4 In Ausnahmefällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Damit ein Beschluss gültig ist, müssen sämtliche Mitglieder schriftlich zustimmen.

5 Über die Beschlüsse des Vorstandsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

8. GESCHÄFTSLEITUNG

Art. 21 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor.

3 Die Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

9. REVISIONSSTELLE

Art. 22 Zusammensetzung und Aufgaben
1 Der Vorstand bestimmt die Revisionsstelle.

2 Die Revision erfolgt periodisch abwechselnd durch von ETH und UZH vorgeschlagene Revisionsstellen.

3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung im Rahmen einer Eingeschränkten Revision und erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.

10. FINANZEN

Art. 23 Einnahmen
Die Einnahmen des ASVZ setzen sich hauptsächlich zusammen aus:
a) Semester- und Jahresbeiträgen der Teilnahmeberechtigten
b) Finanziellen Beiträgen und Beiträgen in Form von Infrastruktur von ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK gemäss Finanzierungsvereinbarung
c) Einnahmen aus dem Sport- und Dienstleistungsbetrieb
d) Sponsorenbeiträgen
e) Mitgliederbeiträgen der Mitgliedervereine
f) Mitgliederbeiträgen weiterer Mitglieder (Art. 5).

Art. 24 Mitgliederbeiträge
1 Der Jahresbeitrag für die Mitgliedervereine beträgt pro Vereinsjahr und Mitgliederverein CHF 10.–, sofern die Vereinsversammlung nicht einen anderen Beitrag festlegt.

2 Der Jahresbeitrag für weitere Mitglieder nach Art. 5 wird jährlich vom Vorstand festgesetzt.

3 Die finanziellen Beiträge und die Beiträge in Form von Infrastruktur von ETH, UZH, ZHAW, PHZH und ZHdK werden in Leistungs- bzw. Finanzierungsvereinbarungen mit dem ASVZ geregelt.

Art. 25 Infrastrukturausgleich und -abgabe
1 Bei einem Ungleichgewicht an zur Verfügung gestellter Infrastruktur legen die Hochschulen gemeinsam die Höhe des Infrastrukturausgleichs unter den Hochschulen fest.

2 Die Hochschulen können vom ASVZ einen festzulegenden Anteil der Mitgliederbeiträge der Alumni als Infrastrukturabgabe verlangen.

Art. 26 Haftung
Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 27 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

11. RECHTE DER GRÜNDUNGSMITGLIEDER

Art. 28 Vetorechte der Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder verfügen in den folgenden Fällen gegenüber Beschlüssen von Vorstand und Vereinsversammlung über ein Vetorecht:
a) wesentliche Veränderungen der Preisstruktur
b) wesentliche Veränderung der Sportangebotspalette
c) wesentliche Veränderung der Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung
d) wesentliche Veränderung der Vereinsstruktur
e) Aufnahme von weiteren Mitgliedern.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 29 Vermögensverwendung bei Auflösung
Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt nach der Auflösung des ASVZ je zur Hälfte an die ETH und UZH zur Verwendung für den Hochschulsport.

Art. 30 Inkrafttreten 
1 Die Statuten vom 26. Mai 2016 werden aufgehoben.

2 Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Vereinsversammlung in Kraft.

Beschlossen an der Vereinsversammlung vom 25. Mai 2023

Von Kaninchen und Kröten?
Als Thomas Austin sich von seinem Bruder William 1859 ein paar Wildkaninchen von England nach Australien schicken liess, um diese auszusetzen, hatte er wohl nicht damit gerechnet, dass er sechs Jahre später bereits 20’000 Kaninchen erlegen würde. 60 Jahre darauf lag die Kaninchenpopulation bei zehn Milliarden Tieren. Auch die Bauern, die 1936 40’000 Aga-Kröten nach Australien einführten, damit diese in den Zuckerrohrplantagen einen Schädling verspeisen würden, hatten nicht erwartet, dass sich die vermehrungsfreudigen Kröten bald überall breitmachen würden. Heute schätzt man den Bestand auf rund 200 Millionen Kröten. Der Käfer in den Zuckerrohrplantagen interessierte die Kröten nur am Rande.

Glücklicherweise haben Handlungen selten derart weitreichende Konsequenzen. Unerwartete Folgen hingegen sind nicht aussergewöhnlich. Je mehr Wissen und Erfahrung wir haben, desto eher können wir die Folgen unserer Handlungen abschätzen. Man könnte deshalb meinen, der ASVZ sei vor Überraschungen gefeit. Schliesslich organisieren wir das Sportangebot der Zürcher Hochschulen seit 83 Jahren.

Und doch werden wir ständig überrascht. Tot geglaubte Sportarten erblühen plötzlich zu neuem Leben, jahrelange Selbstläufer sind auf einmal nicht mehr gefragt. Ein Training zu einer Randzeit an einem peripheren Ort hat unerwartet grossen Zulauf, ein anderes zur besten Zeit am besten Ort ist höchstens mässig besucht. Woran das liegen mag?

Einen Rückblick sowie Gedanken zur Zukunft bieten wir im ASVZ-Jahresbericht 2022.