Organisation
Der ASVZ bietet allen Hochschulangehörigen ein attraktives und vielfältiges Sportangebot, in welchem es immer wieder Neues zu entdecken gibt und Bewährtes erhalten bleibt. Im ASVZ stehen die Menschen, die Freude an der Bewegung, die Fitness, der Ausgleich zum Studium bzw. Beruf und die Verbesserung der Lebensqualität im Zentrum.
Der ASVZ ist ein hochschulübergreifender Dienstleistungsbetrieb. Er hat den Zweck, den Sport auf freiwilliger Basis für alle Studierenden und Angehörigen der Hochschulen in Zürich zu fördern. Als privatrechtlicher Verein erfüllt er diese Aufgabe seit 1939, früher im Auftrage von Bund und Kanton, heute von der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Fachhochschule, die ihn finanziell mittragen.
Präsident
- Prof. Dr. Patrick Jenny (Präsident)
Vertreter des Lehrkörpers der ETH Zürich
Beisitzer
- Prof. Dr. Thomas N. Friemel (Vizepräsident)
Vertreter des Lehrkörpers der Universität Zürich
- Prof. Dr. Ulrich Weidmann
Delegierter der Schulleitung der ETH Zürich
- Daniel Hug
Delegierter der Universitätsleitung der Universität Zürich
- Reto Schnellmann
Delegierter der Fachhochschule Zürich, ZFH (ZHAW)
- Dr. Marc Bornand
Vertreter des Lehrkörpers der ZFH (ZHAW)
- Andreas Gimpel
Delegierter der Akademischen Vereinigung des Mittelbaus der ETH Zürich, AVETH
- Pascal Bärtschi
Delegierter der Vereinigung akademischer Mittelbau der Universität Zürich, VAUZ
- Mirija Weber
Delegierte des ATP ZFH (PHZH)
- Mara Bless
Delegierte des VSETH
- Sven Stalder
Delegierter des VSUZH
- N. N.
Delegierter des ALIAS (ehemals VSZHAW), VSPHZH und VERSO
- Hermann Schumacher
Delegierter der Stadt Zürich
Dem ASVZ sind 23 Mitgliedervereine angeschlossen, die den Leistungs- und Wettkampfsport in der entsprechenden Disziplin abdecken oder oder das ASVZ-Angebot durch zusätzlichen Sportarten und/oder Angebote erweitern.
Wem das Wettkampfangebot im ASVZ zu wenig leistungsorientiert ist, wer eine Sportart gezielter ausüben oder das Vereinsleben geniessen möchte, hat die Möglichkeit, sich in einem dieser Vereine aktiv zu betätigen.
Der Akademische Sportverband ist von der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Fachhochschule beauftragt, Sportmöglichkeiten für die Angehörigen der Zürcher Hochschulen ETH Zürich, Universität Zürich und Zürcher Fachhochschule bereitzustellen. Er betreibt die Anlagen und bietet einen kompetent geführten Sportbetrieb.
- Der ASVZ versteht unter Sport Freude, Animation, fachliche Anleitung, Ausbildung und Beratung, sich messen, Erlebnis, Entspannung, eine verantwortungsbewusste Auseinandersetzung mit sich selbst und mit seinen Mitmenschen. Die sportliche Tätigkeit respektiert die Natur.
- Der ASVZ ist als umfassender Dienstleister im Bereich Sport eine moderne, professionelle Nonprofit-Organisation. Mit einem ausgesprochenen Kostenbewusstsein bietet er ein günstiges Angebot.
- Der ASVZ erkennt seine Hauptaufgabe darin, durch Sport und Spiel die Lust an der Bewegung zu vermitteln, (Selbst-) Erfahrung zu ermöglichen und soziale Kontakte herzustellen. Deshalb engagiert er sich intensiv in der sportlichen Animation und Ausbildung, um Grundlagen und Motivation für eine lebenslange sportliche Betätigung zu schaffen.
- Der ASVZ stellt Studierenden, Angestellten, Akademikerinnen und Akademikern – und allenfalls weiteren Interessierten – ein zeitgemässes Umfeld für Breitensport zur Verfügung.
- Der ASVZ unterstützt den Wettkampf und den Leistungssport und vertritt die Zürcher Hochschulen auf nationaler und internationaler Ebene.
- Der ASVZ unterstützt seine Mitgliedervereine in ihren sportlichen Aktivitäten.
- Der ASVZ bekennt sich als kundenorientiertes Unternehmen zur Pflicht der Information und fördert ein kritisches Feedback.
- Der ASVZ versteht sich als lernendes Unternehmen. In diesem Rahmen unterhält er Instrumente zur Qualitätssicherung und zur Förderung der Kreativität. Er orientiert sich am Stand der sportwissenschaftlichen und -didaktischen Forschung.
- Der ASVZ verpflichtet sich als Arbeitgeber zu einem aufgeklärten und partnerschaftlichen Umgang mit den Mitarbeitenden. Die Leitung legt Wert auf Eigenverantwortlichkeit durch Mitdenken und Mithandeln.
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name, Sitz
Der Akademische Sportverband Zürich (ASVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck und Ziele
1 Der ASVZ dient dem Zweck, den freiwilligen Hochschulsport für alle Angehörigen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH), der Universität Zürich (UZH) und der Zürcher Fachhochschule (ZFH) mittels geeigneter Angebote zu fördern.
2 Der Hochschulsport soll der Gesundheit, der körperlichen Fitness, der Leistungsfähigkeit, dem Ausgleich zum Studium, dem sozialen Austausch und dem Hinführen zum lebenslangen Sporttreiben sowie der Verbesserung der Lebensqualität dienen.
3 Der ASVZ verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Aufgaben und Dienstleistungen
1 Im Auftrag der ETH, der UZH und der ZFH plant und organisiert der ASVZ den freiwilligen Hochschulsport. Zu diesem Zweck kann er die bestehenden hochschuleigenen Anlagen in Zusammenarbeit mit den Hochschulen betreiben. Er kann zudem weitere Sportanlagen und -einrichtungen erstellen, mieten und betreiben.
2 a) Gegen Entrichtung von Beiträgen bietet er den Teilnahmeberechtigten einen ganzjährigen, vielfältigen Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb sowie fachliche Anleitung, Ausbildung und Beratung an.
2 b) Für bestimmte Aktivitäten (Ausbildungskurse, Lager, Veranstaltungen etc.) können Gebühren erhoben werden. Der ASVZ kann zudem weitere kostenpflichtige Dienstleistungen (Beratungen, Vermietungen, Sauna etc.) anbieten.
3 Er unterstützt soweit möglich die ihm angeschlossenen Mitgliedervereine.
2. MITGLIEDER
Art. 4 Mitglieder
Mitglieder des ASVZ sind:
- die ETH Zürich (Gründungsmitglied);
- die Universität Zürich (Gründungsmitglied);
- die Zürcher Fachhochschule;
- Akademische Sportvereine (Mitgliedervereine).
Akademische Sportvereine können von der Vereinsversammlung als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen in den «Bestimmungen über die Mitgliedervereine des ASVZ» erfüllen.
ETH und UZH sind Gründungsmitglieder des ASVZ. Sie vertreten u. a. die Eigentümerinteressen des Bundes und des Kantons Zürich im ASVZ. Sie verfügen gemäss Art. 28 dieser Statuten über bestimmte Vetorechte. Diese Rechte üben sie über ihre Delegierten aus (Art. 14a-c, Art. 18a-c).
Art. 5 Weitere Mitglieder
Mitglieder des Vereins können weitere juristische Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an die Präsidentin oder den Präsidenten. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Die Gründungsmitglieder haben dabei ein Vetorecht.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Die Vereinsversammlung kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den ASVZ verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2 Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
3 Ein Ausschluss kann namentlich erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Pflichten gemäss Art. 24 nicht nachkommt. Für Mitgliedervereine ist die Vereinsversammlung das ausschliessende Organ, bei weiteren Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.
3. TEILNAHMEBERECHTIGUNG
Art. 8 Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt am Angebot des ASVZ sind:
1 Angehörige der ETH, der UZH und der ZFH:
a) immatrikulierte Studierende
b) assistierende, wissenschaftliche Mitarbeitende
c) Angehörige des Lehrkörpers
d) administratives und technisches Personal
2 Immatrikulierte Studierende weiterer Hochschulen
3 Alumni der ETH, der UZH und der ZFH sowie weiterer Hochschulen
4 Der Vorstand kann die Teilnahmeberechtigung auf weitere Personenkreise ausdehnen.
4. ORGANE
Art. 9 Organe
Die Organe des ASVZ sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) der Vorstandsausschuss
d) die Geschäftsleitung
e) die Revisionsstelle.
5. VEREINSVERSAMMLUNG
Art. 10 Zusammensetzung, Aufgaben, Kompetenzen
1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des ASVZ. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Delegierten der Mitgliedervereine.
2 Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung
- des Protokolls der Vereinsversammlung;
- des Jahresberichtes
- der Jahresrechnung
b) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des ASVZ
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitgliedervereine
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedervereinen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedervereine
g) Erlass und Revision der Bestimmungen über die Mitgliedervereine
h) Erlass und Revision der Statuten
i ) Auflösung des Vereins
Art. 11 Sitzungsordnung
1 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
2 Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden.
3 Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Treffen Anträge verspätet ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Vereinsversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Vereinsversammlung zulässig.
4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstands, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 12 Stimmrecht
1 Die Mitglieder des Vorstandes haben je vier Stimmen.
2 Die Delegierten der Mitgliedervereine haben je eine Stimme.
3 Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 13 Beschlussfassung
1 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die mitstimmende Vorsitzende den Stichentscheid. Vorbehalten bleiben die Vetorechte der Gründungsmitglieder gemäss Art. 28.
2 Statutenänderungen können an der Vereinsversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
3 Zur Auflösung des ASVZ bedarf es einer Zustimmung von mindestens 3/4 der Stimmen der Vereinsversammlung.
4 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen.
6. VORSTAND
Art. 14 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nachfolgend aufgeführten
Angehörigen der Mitglieder ETH, UZH und ZFH, die von ihrer jeweiligen Organisation delegiert
werden.
a) der ETH (Delegierte bzw. Delegierter der Schulleitung)
b) der UZH (Delegierte bzw. Delegierter der Universitätsleitung)
c) der ZFH (Delegierte bzw. Delegierter der Rektorenkonferenz)
d) des Lehrkörpers der ETH
e) des Lehrkörpers der UZH
f) des Verbands der Studierenden an der ETH Zürich (VSETH)
g) des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)
h) der akademischen Vereinigung des Mittelbaus der ETH Zürich (AVETH)
i) der Vereinigung akademischer Mittelbau der Universität Zürich (VAUZ)
j) je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus ZHAW, ZHdK und PHZH, wobei idealerweise je eine Person das Lehr- und Forschungspersonal, die Studierenden und die Assistierenden bzw. das administrative/technische Personal vertritt.
k) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stadt Zürich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident muss einem Gründungsmitglied angehören und wird durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist maximal zweimal zulässig.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 15 Aufgaben, Kompetenzen
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
2 Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Festlegung der langfristigen Planungsziele und Genehmigung der kurz- und mittelfristigen Planungsziele der Geschäftsleitung, unter anderem die Angebotspalette und die Preisstruktur
b) Kenntnisnahme der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen des ASVZ mit den Hochschulen
c) Genehmigung des Budgets (vorbehältlich Veto von Mitgliedern des Vorstandsausschusses, Art. 19.2)
d) Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung
e) Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Vereinsversammlung
f) Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
g) Einsetzen von Kommissionen
h) Ernennung der Direktorin oder des Direktors, der beiden Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung
i) Aufsicht über die Tätigkeiten der Geschäftsleitung
j) Erlass von Organisationsreglementen, insbesondere der Geschäftsordnung
k) Beschluss über die Bestimmungen zur Teilnahmeberechtigung
l) Beschluss über die Erweiterung des Kreises der am Angebot des ASVZ teilnahmeberechtigten Personen (Art. 8 Abs. 4)
m) Aufnahme und Ausschluss von weiteren Mitgliedern und Festsetzung der Jahresbeiträge für weitere Mitglieder (Art. 5)
n) Bestimmung der Revisionsstelle.
3 Der Vorstand kann einzelne seiner Obliegenheiten einem anderen Organ oder einer Kommission übertragen.
Art. 16 Beschlussfassung
1 Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen oder wenn es drei Mitglieder des Vorstands verlangen.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Beschlüsse des Vorstands erfordern die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin oder dem Präsident der Stichentscheid zu. Vorbehalten bleiben allfällige Vetorechte der Gründungsmitglieder zu Beschlüssen im Sinne von Art. 28.
4 In Ausnahmefällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Damit der Beschluss gültig ist, müssen sämtliche Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.
5 Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Art. 17 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Leitung der Vereinsversammlung und der Vorstands- und der Vorstandsausschusssitzungen
b) Vertretung des ASVZ nach aussen zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor. Die Einzelheiten der Zeichnungsberechtigung werden in der Geschäftsordnung ASVZ geregelt.
7. VORSTANDSAUSSCHUSS
Art. 18 Zusammensetzung
Der Vorstandsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a) der ETH (Delegierte bzw. Delegierter der Schulleitung)
b) der UZH (Delegierte bzw. Delegierter der Universitätsleitung)
c) der ZFH (Delegierte bzw. Delegierter der Rektorenkonferenz)
Art. 19 Aufgaben, Kompetenzen
1 Der Vorstandsausschuss ist vorbereitendes Organ und hat namentlich die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) regelmässige Überprüfung und ggf. Anpassung der Leistungsvereinbarung zwischen ETH, UZH, ZFH und dem ASVZ
b) Ausarbeitung der vierjährlichen Finanzierungsvereinbarung zwischen ETH, UZH, ZFH und dem ASVZ, einschliesslich des Infrastrukturausgleichs unter den Hochschulen sowie der Infrastrukturabgabe des ASVZ
c) Vorbereitung der Wahl der Direktorin oder des Direktors zuhanden des Vorstands
d) Koordination bezüglich des hochschulübergreifenden Infrastrukturbedarfs für den ASVZ.
2 Die Mitglieder des Vorstandsausschusses haben zudem je einzeln ein Vetorecht in Bezug auf das Budget.
Art. 20 Beschlussfassung
1 Der Vorstandsausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte verlangen oder wenn es ein Mitglied des Vorstandsausschusses verlangt.
2 Der Vorstandsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind.
3 Beschlüsse des Vorstandsausschusses bezüglich Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung sowie hochschulübergreifender Infrastrukturbedarfsplanung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder, alle anderen Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
4 In Ausnahmefällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Damit ein Beschluss gültig ist, müssen sämtliche Mitglieder schriftlich zustimmen.
5 Über die Beschlüsse des Vorstandsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
8. GESCHÄFTSLEITUNG
Art. 21 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor.
3 Die Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
9. REVISIONSSTELLE
Art. 22 Zusammensetzung und Aufgaben
1 Der Vorstand bestimmt die Revisionsstelle.
2 Die Revision erfolgt periodisch abwechselnd durch von ETH und UZH vorgeschlagene Revisionsstellen.
3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung im Rahmen einer Eingeschränkten Revision und erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.
10. FINANZEN
Art. 23 Einnahmen
Die Einnahmen des ASVZ setzen sich hauptsächlich zusammen aus:
a) Semester- und Jahresbeiträgen der Teilnahmeberechtigten
b) Finanziellen Beiträgen und Beiträgen in Form von Infrastruktur von ETH, UZH und ZFH gemäss Finanzierungsvereinbarung
c) Einnahmen aus dem Sport- und Dienstleistungsbetrieb
d) Sponsorenbeiträgen
e) Mitgliederbeiträgen der Mitgliedervereine
f) Mitgliederbeiträgen weiterer Mitglieder (Art. 5).
Art. 24 Mitgliederbeiträge
1 Der Jahresbeitrag für die Mitgliedervereine beträgt pro Vereinsjahr und Mitgliederverein CHF 10.–, sofern die Vereinsversammlung nicht einen anderen Beitrag festlegt.
2 Der Jahresbeitrag für weitere Mitglieder nach Art. 5 wird jährlich vom Vorstand festgesetzt.
3 Die finanziellen Beiträge und die Beiträge in Form von Infrastruktur von ETH, UZH und ZFH werden in Leistungs- bzw. Finanzierungsvereinbarungen mit dem ASVZ geregelt.
Art. 25 Infrastrukturausgleich und -abgabe
1 Bei einem Ungleichgewicht an zur Verfügung gestellter Infrastruktur legen die Hochschulen gemeinsam die Höhe des Infrastrukturausgleichs unter den Hochschulen fest.
2 Die Hochschulen können vom ASVZ einen festzulegenden Anteil der Mitgliederbeiträge der Alumni als Infrastrukturabgabe verlangen.
Art. 26 Haftung
Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 27 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
11. RECHTE DER GRÜNDUNGSMITGLIEDER
Art. 28 Vetorechte der Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder verfügen in den folgenden Fällen gegenüber Beschlüssen von Vorstand und Vereinsversammlung über ein Vetorecht:
a) wesentliche Veränderungen der Preisstruktur
b) wesentliche Veränderung der Sportangebotspalette
c) wesentliche Veränderung der Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung
d) wesentliche Veränderung der Vereinsstruktur
e) Aufnahme von weiteren Mitgliedern.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 29 Vermögensverwendung bei Auflösung
Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt nach der Auflösung des ASVZ je zur Hälfte an die ETH und UZH zur Verwendung für den Hochschulsport.
Art. 30 Inkrafttreten
1 Die Statuten vom 21. November 2013 werden aufgehoben.
2 Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Vereinsversammlung in Kraft.
Beschlossen an der Vereinsversammlung vom 26. Mai 2016
Wem gehört der ASVZ?
An einer Stelle seines sehr lesenswerten Buchs «Fever Pitch» versucht der englische Schriftsteller und Arsenalfan Nick Hornby unter anderem die Frage zu beantworten, wem ein Fussballclub eigentlich gehört. Es ist nicht überraschend, dass er zum Schluss kommt, der Club gehöre zu einem grossen Teil seinen Fans, zumindest in einer emotionalen Dimension.
Und wem gehört der ASVZ? Wir meinen, dass der ASVZ sehr vielen gehört. Den Hochschulen, die ihn tragen. Den Mitarbeitenden, die sich um ihn kümmern. Den Besucherinnen und Besuchern, die ihn nutzen. Den Partnern, die ihn unterstützen. Allen gehört er ein bisschen, niemandem allein und jedem und jeder auf unterschiedliche Art.
Egal, ob wir morgens nach dem Aufwachen einen der ersten drei Gedanken dem ASVZ widmen oder einmal im Jahr ein Camp besuchen, ob wir uns gerne daran erinnern, welch wichtiger Bestandteil der ASVZ während der Studienzeit war, oder wir seit Monaten denken, dass wir doch wieder mal in den Kraftraum gehen könnten, ob der ASVZ fast unser zweites Zuhause ist oder ob wir zum allerersten Mal mit einer Freundin ins Kondi gehen – der ASVZ gehört uns allen.
Mit dem ASVZ ist es wie mit einer langjährigen Freundschaft: Auch wenn man sich lange nicht mehr gesehen hat, findet man sofort wieder den Draht zueinander und fühlt sich wohl zusammen. Wir freuen uns sehr darauf, in den nächsten Monaten viele alte Freundinnen und Freunde wieder zu treffen.
Einen Rückblick sowie Gedanken zur Zukunft bieten wir im ASVZ-Jahresbericht 2021.